Der Hauptausschuss sowie Marktgemeinderat der Marktgemeinde Feucht hatte sich mit einem Antrag zu beschäftigen, ob für nicht anerkannte Flüchtlinge eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird soll, deren Kosten dann vom Markt Feucht zu tragen wären. Weder vom Landkreis noch vom Staat gibt es hierzu irgendwelche Regeln oder Vorgaben, an denen man sich orientieren kann und soll. Von staatlicher Seite gibt es keine Sammel-Haftpflichtversicherung für Flüchtlinge und auch der bayerische Gemeindetag überlässt die Absicherung der Flüchtlinge den einzelnen Kommunen selbst.
Zutreffend ist, dass die wenigsten Flüchtlinge bei ihrer Ankunft nach Deutschland eine Haftpflichtversicherung mitbringen oder hier abschließen. Die Neuankämmlinge sind erst einmal mit ganz anderen, elementaren Dingen beschäftigt. Schäden, die durch nicht anerkannte Flüchtlinge verursacht werden, sind daher gegenüber dem Geschädigten von dem jeweiligen Schädiger selbst zu regulieren. Nicht selten werden die nicht anerkannten Flüchtlinge jedoch hierzu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein. Es kann daher sein, dass der Geschädigte auf seinen Ansprüchen sitzen bleibt. Flüchtlinge in Deutschland sind meist mittellos. Da kommt schnell der Ruf auf, dass die Kommunen diese Lücke zu füllen haben.
Zu beachten ist jedoch, dass die nicht anerkannten Flüchtlinge jedoch bei weitem nicht die einzige Bevölkerungsgruppierung darstellen, die nicht über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Laut statistischen Bundesamt besitzen 15 % der Deutschen keine Haftpflichtversicherung. Bei Arbeitslosen Menschen sind es fast 40 %. Auch viele Bezieher von Leistungen der Jobcenter oder Geringverdiener sind nicht in der Lage, sich einen derartigen Versicherungsschutz zuzulegen.
Es ist daher generell festzuhalten, dass Ansprüche gegen Personen, die über keinen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, kaum durchsetzbar sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Herkunft oder ethnischen Zugehärigkeit. Gegen all jenen ist auch der Gang vor Gericht wenig erfolgversprechend. Zwar sind die Ansprüche durch aus durchsetzbar, aber wenn durch den Gerichtsvollzieher anschließend nichts gepfändet werden kann, weil kein Vermägen da ist, dann nützt auch das Urteil sehr wenig.
Zwar bieten derzeit mehrere Versicherer den Kommunen seit kurzem Haftpflichtversicherungen für die von Ihnen beherbergten Flüchtlinge an. Dennoch hält sich das Gros der Kommunen beim Abschluss einer derartigen Versicherung zurück. Der Kostenpunkt ist mit 3-6 Euro pro Person und Monat zu beziffern. All diese Kommunen, die sich zurückhalten sehen ein großes Problem, welches auch die CSU Feucht im Rahmen der Abwägung nicht aus den Augen verloren hat. Denn ein solcher Schritt würde dazu führen, dass Flüchtlinge besser als andere Bevälkerungsteile gestellt werden, die eine Haftpflichtversicherung aus eigener Tasche auch nicht bezahlen kännen.
Keine Sonderbehandlung
Sowohl der Hauptausschuss als auch der Marktgemeinderat hat sich daher mehrheitlich gegen die übernahme der Kosten durch die Kommune im Hinblick auf einen mäglichen Haftpflichtversicherungsschutz für nicht anerkannte Flüchtlinge ausgesprochen. So bedauerlich es für den Einzelnen Geschädigten auch ist, wenn er auf seinem Schaden, welcher durch einen nicht anerkannten Flüchtling verursacht wurde, sitzen bleibt. Nicht anders ist es aber zu bewerten, wenn ein X-beliebiger anderer diesen Schaden verursacht hätte. Nun eine Bevälkerungsgruppe deswegen heraus zu ziehen und hierüber eine Sonderregelung zu verfassen, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialen Miteinanders gefasst werden. Zudem ist es nach unserer Meinung eine bundespolitische Aufgabe für die Absicherung der Flüchtlinge Sorge zu tragen und nicht Angelegenheit der Kommunen. Nicht unerwähnt sollte auch sein, dass es oft gerade Kinder sind, die einen Schaden verursachen; zumindest wurde damit auch der in den Feuchter Gremien gestellte Antrag begründet. Diese sind oft jedoch aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, da sie nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kännen. Dies verhindert eine für alle geltende gesetzliche Norm. Bei Kindern kommt es daher darauf an, ob sie überhaupt schon in der Lage waren, die Auswirkungen ihres Handelns abzuschätzen. In Deutschland wird bei Kindern unter 7 Jahren angenommen, dass sie für ihr Handeln nicht verantwortlich sind, sie gelten generell als deliktunfähig. Bei Schäden im Verkehr liegt diese Grenze sogar bei unter 10 Jahren. Selbst im Alter zwischen 10 und 18 Jahren kann es ein, dass der Jugendliche von der Haftung befreit ist, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§828 BGB). Da aber die Kinder danach nicht zur Haftung verpflichtet sind, würde auch die Versicherung die übernahme der Kosten ablehnen.
Es empfiehlt sich für alle die, die geschädigt sind, der Blick in die eigene Haftpflichtversicherungs-Police. Inzwischen bieten die meisten Versicherer bei Vertragsänderungen oder Neuverträgen einen Forderungs-Ausfall-Schutz an. Der greift, wenn der Verursacher eine Schadens nicht versichert ist. In vielen Haftpflichtversicherungen ist in dieser Schutz bereits mit enthalten, ohne dass der Versicherte hiervon Kenntnis hat. Dieser Hinweis hat sicherlich mehr Erheblichkeit als der Einwurf des Antragstellers nach der Abstimmung, dass jeder, der dagegen gestimmt habe, doch einmal einen Schaden durch einen nicht anerkannten Flüchtling erfahren solle.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass teilweise selbst die Landratsämter, unter anderem das Landratsamt Augsburg, Gemeinden abrät, für einen der artigen Versicherungsschutz einzustehen. Dies wird damit begründet, dass die Absicherung Privater keine gemeindliche Aufgabe ist, wofür dann auch keine gemeindlichen Gelder aufgewendet werden sollten. Auch weist das Landratsamt auf die drohende Ungleichbehandlung von Asylbewerbern gegenüber anderen Bürgern hin, die finanziell ähnlich schlecht gestellt sind.
Oliver Siegl