Unter Informationsfreiheit, manchmal auch Informationszugangsfreiheit oder Informationstransparenz genannt, ist ein Bürgerrecht zur äffentlichen Einsicht in Dokumente und Akten der äffentlichen Verwaltung zu verstehen. Jede Bürgerin und jeder Bürger sollen ein Recht auf Auskunft haben, das ist unbestritten. In nicht wenigen Fällen liegen kommunale Fragen auch im Interesse des einzelnen Einwohners einer Gemeinde und nicht nur in den Händen der Gemeinderäte oder der Verwaltung.

Einige Gemeinden haben bisher sogenannte Informationsfreiheitssatzungen auf Basis der allgemeinen Ermächtigung in Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) beschlossen und erlassen. Damit sollen die Gemeinden sich selbst verpflichten, dem Bürger hinreichend Auskunft in Angelegenheiten des eigenen Angelegenheiten zu erteilen. Ist dies auch für Feucht notwendig, oder gibt es andere, unbürokratischer Hilfsmittel, der Grundidee, die hinter einer solchen Satzung steht, gerecht zu werden?

Festzuhalten ist jedoch zunächst, dass diese „Transparenz“ bis dato in Feucht nur in wenigen, länger zurück liegenden Fällen von einzelnen Mitbürgern angefragt wurde. Selbstverständlich ist man auch derzeit bereits sehr bemüht, in der Verwaltung derartigen Anfragen gerecht zu werden. Eine Verweigerungshaltung kann in Feucht hingegen nicht erkannt werden.

Bayern räumt seit dem Jahr 2015 seinen Bürgern auf gesetzlicher Grundlage im bayerischen Datenschutzgesetz die Mäglichkeit ein, Daten und Akten einzusehen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Art. 36 BayDSG gibt den Bürgerinnen und Bürgern damit ein allgemeines Recht auf Auskunft, das sich auch gegen kommunale Rechtsträger richtet. Die Norm regelt den Informationszugang als Instrument bürgerschaftlicher Teilhabe, der auch im kommunalen Bereich jederzeit denkbar ist, so dass Bürger/-innen Einsicht in alle verfügbaren Akten der Stadt und auch der städtischen Tächter nehmen kännen, außer der Datenschutz steht dem entgegen

Der Erlass einer entsprechenden Satzung in Feucht macht aus unserer Sicht im Hinblick auf Art. 36 BayDSG keinen Sinn mehr. Die bayerischen Städte und Gemeinden, die eine solche Satzung erlassen haben, haben die vor Einführung und Inkrafttreten des Art. 36 BayDSG beschlossen. Nach der Rechtsauffassung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs stellt dieser Artikel des BayDSG eine abschließende Regelung dar, so dass die Gemeinden zwar nach wie vor Informationsfreiheitssatzungen erlassen kännen, jedoch keine weitergehenden Auskunftsrechte einräumen kännen und dürfen, als diese sowieso bereits in Art. 36 geregelt sind. Nach dem BayDSG dürfen also nach wie vor nur Informationen herausgegeben werden, die ohnehin äffentlich zugänglich sind. Der Bay. VGH hat entschieden, dass einem etwaigen Rechtsanspruch auf Informationsgewinnung auf Basis einer Informationsfreiheitssatzung dort seine Schranken findet, wo landesrechtliche Informationsfreiheitsgesetze entgegen stehen. Der bayerische Gesetzgeber hat daher mit Art. 36 BayDSG bereits ein Auskunftsrecht im Datenschutzgesetz geschaffen, das eine Sperrwirkung für gemeindliche Satzungen mehr als nur denkbar erscheinen läßt. Art. 36 ist im Hinblick auf den Vorrang des Gesetzes jedenfalls als eine Norm anzusehen, die für kommunale Rechtssetzungsakte grundsätzlich als Maßstabsnorm anzusehen ist.

Eine Satzungsaufstellung hätte also keinen praktischen Nutzen für die Gemeinde und würde zudem viel mehr Verwaltungsaufwand bedeuten.

Oliver Siegl

CSU Marktgemeinderat Oliver Siegl zur Informationsfreiheitssatzung